Gutes tun und dabei Steuern sparen – das ist in Deutschland gesetzlich fest verankert. Wer für gemeinnützige Zwecke spendet, mindert sein zu versteuerndes Einkommen und erhält so einen Teil des Geldes über die Steuererklärung zurück.
Doch Vorsicht: Seit Januar 2025 gelten verschärfte Regeln, insbesondere für Spenden ins Ausland. Hier erfahren Sie, worauf Sie achten müssen, damit das Finanzamt Ihre Großzügigkeit anerkennt.
1. Was kann abgesetzt werden?
Nicht jede Zahlung an einen Verein ist steuerlich absetzbar. Das Finanzamt unterscheidet strikt zwischen dem „guten Zweck“ und privatem Vergnügen.
- Geldspenden: Der Klassiker. Ob Dauerauftrag oder Einzelspende – solange die Organisation als gemeinnützig anerkannt ist (z. B. Hilfswerke, Kirchen, Universitäten), ist der Abzug möglich.
- Sachspenden: Kleidung für die Kleiderkammer oder Computer für die Schule können ebenfalls abgesetzt werden. Wichtig ist hier eine Bestätigung über den Marktwert der Gegenstände.
- Mitgliedsbeiträge: Diese sind nur absetzbar, wenn der Verein „altruistische“ Zwecke verfolgt (z. B. Umweltschutz oder Feuerwehr). Beiträge für Sportvereine, Karnevalsvereine oder Hobbygruppen (z. B. Kleingärtner) sind nicht absetzbar.
2. Die Höchstbeträge: Wie viel ist möglich?
Grundsätzlich können Sie bis zu 20 % Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben geltend machen.
| Spendenart | Höchstbetrag (2025) | Besonderheit |
| Allgemeine Spenden | 20 % der Einkünfte | Überhang kann ins nächste Jahr vorgetragen werden. |
| Parteispenden | 1.650 € (3.300 € bei Paaren) | 50 % werden direkt von der Steuerschuld abgezogen. |
| Stiftungsspenden | bis zu 1 Mio. € | Verteilung auf bis zu 10 Jahre möglich. |
Hinweis für Parteispenden: Ab 2026 verdoppeln sich diese Höchstbeträge für die direkte Steuerermäßigung auf 3.300 € (Einzel) bzw. 6.600 € (Paare). Für das aktuelle Steuerjahr 2025 gelten noch die alten Grenzen.
3. Nachweise: Die 300-Euro-Grenze
Das Finanzamt möchte Belege sehen – allerdings ist der Prozess für kleinere Beträge deutlich einfacher geworden.
- Spenden bis 300 €: Hier reicht ein „vereinfachter Nachweis“. Das kann ein Kontoauszug, ein PayPal-Beleg oder ein Online-Banking-Screenshot sein. Voraussetzung ist, dass Name, Kontonummer, Betrag und Verwendungszweck (z. B. „Spende“) klar ersichtlich sind.
- Spenden über 300 €: Sie benötigen eine formale Zuwendungsbestätigung (Spendenquittung) nach amtlichem Muster von der Organisation.
Belegvorhaltepflicht: Sie müssen die Belege nicht mehr mit der Steuererklärung einschicken. Sie müssen sie jedoch zu Hause aufbewahren und auf Nachfrage des Finanzamts vorlegen können (mindestens ein Jahr lang).
4. Neu ab 2025: Spenden ins Ausland
Bisher war es oft kompliziert, Spenden an Organisationen in der EU oder im Ausland abzusetzen. Seit dem 1. Januar 2025 gibt es eine zentrale Neuerung:
Das Zuwendungsempfängerregister (ZER). Ausländische Organisationen müssen nun in diesem Register beim Bundeszentralamt für Steuern eingetragen sein, damit deutsche Spender ihre Zahlungen absetzen können. Dies soll sicherstellen, dass auch ausländische Empfänger die strengen deutschen Transparenzregeln für Gemeinnützigkeit erfüllen. Prüfen Sie vor einer größeren Spende ins Ausland unbedingt, ob die Organisation dort gelistet ist.
Fazit: Zeitnah handeln
Damit eine Spende für das Steuerjahr 2025 berücksichtigt wird, muss das Geld bis zum 31. Dezember beim Empfänger eingegangen sein. Wenn Sie erst im Januar überweisen, wirkt sich der Steuervorteil erst ein Jahr später aus.
Soll ich Ihnen helfen, ein kurzes Musterschreiben aufzusetzen, um eine fehlende Spendenbescheinigung für das Jahr 2025 bei einer Organisation anzufordern?








